Familienrecht/Scheidungen:


Ist die Ehe zerrüttet, so wird man auf Antrag bei dem Familiengericht geschieden. Voraussetzung ist dabei, dass die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt lebten und beide die Ehe für gescheitert halten und der Scheidung zugestimmt wird. Spätestens nach 3 Jahren Trennung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist und die Parteien werden geschieden.

Mit der Scheidung kann man unter anderem auch Verbundsachen, wie z. B. Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinn und den Versorgungsausgleich sowie Hausrat geltend machen.

Das Scheidungsurteil wird 1 Monat nach Scheidungstermin rechtskräftig, dass heißt, erst nach Ablauf des 1 Monats ist man wirksam geschieden, es sei denn beide Parteien sind anwaltlich vertreten und die Anwälte erklären den Verzicht auf Einlegung der Rechtsmittel, dann ist die Scheidung mit Verlassen des Gerichtssaales rechtskräftig.

Scheidungen mit Auslandsbezug

Gemäß internationalen Vereinbarungen können ausländische Eheleute, die auch nach ausländischem Recht geheiratet haben ebenfalls in Deutschland nach dem Recht ihres Heimatlandes geschieden werden. Soweit die Scheidung in Deutschland durchgeführt wurde, muss die Scheidung im Heimatland bestätigt werden. Dies erreicht man über die Botschaften und Konsulate.

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